Auf den ersten Blick haben das Aufmaß von erbrachten Leistungen und Baurecht nichts miteinander zu tun. Bei dem Aufmaß geht es um eine Leistung, die man anfassen und aufmessen kann, beim Baurecht um abstrakte Rechtsfragen. Dabei gibt es zahlreiche Verbindungen, bei denen meist ein zahlungsunwilliger Auftraggeber im Hintergrund steht: Ist die Schlussrechnung prüffähig und liegt ein prüffähiges Aufmaß vor? Wie ist mit einem gemeinsamen Aufmaß umzugehen, kann das noch angegriffen werden? Was ist, wenn der Vertragspartner nicht zum Auftragstermin erscheint? Was, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer durch ein Baustellenverbot den Zugang zu den aufzumessenden Leistungen nimmt? Oder eigenmächtig die Leistungen als „mangelhaft“ beseitigt hat?
Ist eine Rechnung nicht prüffähig und rügt der Auftraggeber dies rechtzeitig, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung – gar keinen! Rügt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, kommt es zu einer inhaltlichen Prüfung, wobei der Auftragnehmer die Richtigkeit seiner Rechnung nachweisen muss. Was aber ohne Aufmaßunterlagen eben gerade meist nicht geht …
Muss der Auftragnehmer ein Aufmaß erstellen, so enthält die VOB in der VOB/B Regelungen dazu, wie das Aufmaß auszusehen hat.
Dort heißt es in § 14 Abs. 1 VOB/B: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. (…) Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.“
Das macht zumindest deutlicher, worum es geht: um den Nachweis von Art und Umfang der ausgeführten Leistungen. Diese müssen sich aus den Belegen
ergeben. Dies können je nach Leistung und Abrechnungsart Pläne, Wiegescheine etc. sein. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber daraus ersehen kann, welche Leistungen der Auftragnehmer ausgeführt
hat. Ob ein Aufmaß prüffähig ist, lässt etwa so feststellen: Geben Sie einem völlig neutralen Dritten, der noch nie auf der Baustelle war (aber fachkundig ist) die Nachweise und geben Sie ihm den
Auftrag, die Richtigkeit zu überprüfen. Kann er dies nicht, weil Zeichnungen nicht zuordenbar sind, Leistungen verdeckt sind, die auf gemessenen Einheiten nicht dem Vertrag entsprechen (kg statt
m³), dann ist die Aufstellung nicht prüfbar.
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