Der Baumangel ist der häufig für den Sachmangel bei Bauverträgen verwendete Begriff.
Bei BGB-Verträgen ist das Bauwerk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB), die üblicherweise in einer Leistungsbeschreibung und in Plänen enthalten ist.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
Seit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist die Definition des Baumangels bzw. des Sachmangels inhaltlich die gleiche wie die des (ebenfalls neu definierten) Sachmangels bei Kaufverträgen. Die früher verwendeten Begriffe der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch und der zugesicherten Eigenschaft gibt es seitdem nicht mehr. Insbesondere die zugesicherte Eigenschaft mit ihren besonderen Rechtsfolgen ist ersatzlos weggefallen.
Bei VOB-Verträgen muss das Bauwerk außerdem auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 13 Nr. 1 S. 2 VOB/B).
Nachdem die Definition primär auf die vereinbarte Beschaffenheit abstellt, können kaum lösbare Probleme auftreten, wenn die Vereinbarung in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, wenn z. B. die Leistungsbeschreibung nicht mit den Plänen übereinstimmt oder diese Vertragsbestandteile in sich widersprüchlich sind, wenn die Leistungsbeschreibung oder die Pläne Details vorsehen, die eigentlich von keiner Partei gewollt und objektiv als fehlerhaft angesehen werden oder wenn Leistungsbeschreibung und Pläne nicht mit den anerkannten Regeln der Technik übereinstimmen.
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